Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (zum Ganzen: BGer-Urteil 8C_791/2016 vom 27.1.2017 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 3.6 Grundlage der Arbeitslosenentschädigung bildet der ungekürzte versicherte Verdienst.