Gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. November 2018 liess A am 11. Dezember 2018 Einsprache erheben. Das Verfahren betreffend die Rückforderung sistierte die Arbeitslosenkasse solange, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege. D. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Januar 2019 (Verfahren 5V 19 27) liess A die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2018 beantragen. Der versicherte Verdienst sei auf mindestens Fr. 2'438.-- festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung auch dieser Beschwerde. Aus den Erwägungen: 3. 3.1.