Mit Schreiben vom 18. September 2018 teilte die Arbeitslosenkasse alsdann mit, sollte A mit dem Vorbescheid vom 17. September 2018 einverstanden sein, so hätte dies zur Konsequenz, dass die Arbeitslosenkasse nicht mehr vorleistungspflichtig wäre und sich deshalb der versicherte Verdienst auf Fr. 1'609.-- verringern würde. Andernfalls – d.h. falls A sich mit dem Vorbescheid nicht einverstanden erklärte – bliebe es vorerst beim versicherten Verdienst von Fr. 2'438.--.