Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. August 2018 (Verfahren 5V 18 294) beantragte A die Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2018 und des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2018; die Arbeitslosenkasse habe ihm Vorleistungen in vollem Umfang zu gewähren und rückwirkend auszuzahlen. Die Arbeitslosenkasse beantragte vernehmlassend die Beschwerdeabweisung. C. Die IV-Stelle kündigte am 17. September 2018 an, ab 1. September 2012 eine ganze und ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % – auszurichten (Vorbescheid vom 17.9.2018).