Am 23. Februar 2018 meldete er sich sodann zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenkasse an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Schreiben vom 4. April 2018 zeigte A an, er sei mit der Abrechnung nicht einverstanden und verlangte eine Verfügung. Nach entsprechender Rückfrage seitens der Arbeitslosenkasse vom 12. April 2018 und einer weiteren Eingabe von A vom 25. April 2018 verfügte die Arbeitslosenkasse am 4. Mai 2018, dass der Taggeldhöchstanspruch innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1.3.2018 bis 29.2.2019) ab 1. März 2018 auf 400 und ab 1. Dezember 2018 auf 520 Taggelder festgesetzt bzw. ab diesem Datum um 120 Taggelder erhöht werde.