37 Abs. 2 AVIV, Art. 40b AVIV. | | Leitsatz: | War die gesundheitliche Einschränkung zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend, so dass die während der Arbeitslosigkeit bestehende Leistungsfähigkeit derjenigen vor der Arbeitslosigkeit entspricht und sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bereits im Lohn niedergeschlagen hat, besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 40b AVIV. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. Der 1963 geborene A war seit dem 1. Juli 2014 bei der B AG als Vermessungszeichner bzw. Geomatiker in einem 50 %-Pensum angestellt.