{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-294-5V-19-27_2019-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10774", "Checksum": "1bd40b4c59e64307e655eb03698c49d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 294/5V 19 27", "2020 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2019 5V 18 294/5V 19 27 (2020 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "War die gesundheitliche Einschränkung zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend, so dass die während der Arbeitslosigkeit bestehende Leistungsfähigkeit derjenigen vor der Arbeitslosigkeit entspricht und sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bereits im Lohn niedergeschlagen hat, besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 40b AVIV. | Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 23 Abs. 1 AVIV, Art. 15 Abs. 3 AVIV, Art. 37 Abs. 1 AVIV, Art. 37 Abs. 2 AVIV, Art. 40b AVIV. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:48", "Checksum": "91fd651f125f54e56b5aa4c607559d63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2019 5V 18 294/5V 19 27 (2020 III Nr. 3)\nRegeste:\nWar die gesundheitliche Einschränkung zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend, so dass die während der Arbeitslosigkeit bestehende Leistungsfähigkeit derjenigen vor der Arbeitslosigkeit entspricht und sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bereits im Lohn niedergeschlagen hat, besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 40b AVIV. | Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 23 Abs. 1 AVIV, Art. 15 Abs. 3 AVIV, Art. 37 Abs. 1 AVIV, Art. 37 Abs. 2 AVIV, Art. 40b AVIV. | Arbeitslosenversicherung\n\n ausdrücklich anerkannt wird. Was die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angeht, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 verwiesen, auch wenn der Beschwerdeführer neu aufgrund seiner Dreiviertelsrente bereits ab dem 1. März 2018 Anspruch auf 520 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist hat (siehe Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 AVIG). Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtigerweise ausführte, ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt die zusätzlichen 120 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist angerechnet werden. Es wird auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 sowie in der Vernehmlassung vom 20. September 2018 verwiesen. Da auch diesbezüglich in den beiden Beschwerden vom 22. August 2018 und 21. Januar 2019 keine weiteren Einwände erfolgten, hat es damit sein Bewenden. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich ein Entscheid über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung erübrigt, da inzwischen der IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers feststeht. Die Beschwerde im Verfahren 5V 18 294 ist daher als erledigt zu erklären. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Art. 40b AVIV im vorliegenden Fall nicht einschlägig und der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers daher nicht zu kürzen ist. Er ist vielmehr ab 1. März 2018 auf Fr. 2'438.-- festzusetzen. Die Beschwerde im Verfahren 5V 19 27 ist dementsprechend gutzuheissen. |"}