{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-294-5V-19-27_2019-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10774", "Checksum": "1bd40b4c59e64307e655eb03698c49d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 294/5V 19 27", "2020 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2019 5V 18 294/5V 19 27 (2020 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 28.10.2019 5V 18 294/5V 19 27 (2020 III Nr. 3)\nRegeste:\nWar die gesundheitliche Einschränkung zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend, so dass die während der Arbeitslosigkeit bestehende Leistungsfähigkeit derjenigen vor der Arbeitslosigkeit entspricht und sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bereits im Lohn niedergeschlagen hat, besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 40b AVIV. | Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 23 Abs. 1 AVIV, Art. 15 Abs. 3 AVIV, Art. 37 Abs. 1 AVIV, Art. 37 Abs. 2 AVIV, Art. 40b AVIV. | Arbeitslosenversicherung\n\n ergibt sich aus der IV-Verfügung vom 7. November 2018, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juni 2011 gesundheitlich beeinträchtigt ist. Ab Januar 2013 geht die Invalidenversicherung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Vermessungszeichner aus. Unbestritten ist alsdann, dass der Versicherte seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit entsprechend in einem 50 %-Pensum bei der B AG als Vermessungszeichner seit dem 1. Juli 2014 angestellt war und die Stelle wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten per 28. Februar 2018 gekündigt wurde. Die Arbeitslosigkeit trat am 1. März 2018 ein, zu einem Zeitpunkt also, in dem der Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit gesundheitlich eingeschränkt war. Es besteht daher kein Raum für die Anwendung des Korrektivs nach Art. 40b AVIV, entspricht doch die aktuelle Leistungsfähigkeit (50 %) derjenigen vor der Arbeitslosigkeit (ebenfalls 50 %), welche die Lohnbasis bildete. Die Invalidität ist nicht, wie in den Konstellationen, die BGE 135 V 185 oder BGE 142 V 380 zugrunde lagen, zwischenzeitlich eingetreten, sondern die gesundheitliche Einschränkung war bereits zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend. Dementsprechend zog denn auch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 7. November 2018 als Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens das im 50 %-Pensum tatsächlich generierte Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin heran. 5.3. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, erst der Entscheid der Invalidenversicherung habe die Invalidisierung des Beschwerdeführers begründet, weshalb hinsichtlich der Frage, ob Art. 40b AVIV zur Anwendung gelange, auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit war vorliegend klarerweise schon viel früher eingetreten, weshalb denn auch mit Vorbescheid vom 17. September 2018 bzw. mit entsprechender Verfügung vom 7. November 2018 rückwirkend ab 1. September 2012 eine ganze und ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Der Zeitpunkt des Rentenentscheids der Invalidenversicherung ist für die Arbeitslosenversicherung lediglich insoweit von Relevanz, als bis dahin in Bezug auf die IV-Leistungsansprüche ein Schwebezustand besteht und demgemäss die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 ATSG sowie Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV vorleistungspflichtig ist. Mit Feststehen des Rentenanspruchs der Invalidenversicherung ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dementsprechend jedenfalls neu zu berechnen. Dabei wird sich die Arbeitslosenversicherung in der Regel auch an den Feststellungen im IV-Entscheid zur Frage, wann die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, zu orientieren und entsprechend darüber zu befinden haben, ob ein Anwendungsfall von Art. 40b AVIV vorliegt oder nicht. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdegegnerin, dass die Invalidenversicherung aufgrund aufwändiger Abklärungen und Verfahren jeweils Jahre für einen Entscheid braucht bzw. die Renten bei Anspruch vielfach mehrere Jahre zurück zugesprochen würden, sodass bei diesem Verständnis eine Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV praktisch nie möglich wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin verkennt damit die Tragweite ihrer Vorleistungspflicht, welche im Übrigen aber immerhin in Korrelation mit einer allfälligen daraus resultierenden Rückerstattungspflicht steht (vgl. E. 3.6 hievor) und jeweils mit der IV-Rentennachzahlung in Verrechnung gebracht werden kann. 5.4. Die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst auf Fr. 2'438.-- festgesetzt. Zu diesem Ergebnis gelangte sie, indem sie den Bruttomonatslohn für das 50 %-Pensum in der Höhe von Fr. 2'250.-- noch um den 13. Monatslohn erhöhte. Dabei berücksichtigte sie sowohl einen sechs- als auch zwölfmonatigen Bemessungszeitraum (E. 3.2 hievor), was letztlich zum gleichen Ergebnis führte. Im Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 war zudem die im Mai 2017 ausgerichtete Gewinnbeteiligung in der Höhe von Fr. 1'000.-- strittig. Indessen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht diese für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt: Der erzielte Verdienst wird in jenen Beitragsmonaten angerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet werden (BGer-Urteil 8C_148/2019 vom 4.7.2019 E. 5.2; vgl. auch Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE; Stand Januar 2013], Rz. C2). Wie die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 8. März 2018 mitteilte, betraf die Erfolgsbeteiligung in der Höhe von Fr. 1'000.-- das Geschäftsjahr 2016. Die Verwaltung liess daher die Beteiligung zu Recht nicht in die Berechnung des versicherten Verdienstes einfliessen, weil diese nicht im Bemessungszeitraum entstand. Damit wurde der versicherte Verdienst in zutreffender Weise auf Fr. 2'438.-- festgelegt, was vom Beschwerdeführer im Verfahren 5V 18 294 denn auch gar nicht mehr bestritten und im Verfahren 5V 19 27 sogar"}