{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-294-5V-19-27_2019-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10774", "Checksum": "1bd40b4c59e64307e655eb03698c49d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 294/5V 19 27", "2020 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2019 5V 18 294/5V 19 27 (2020 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 28.10.2019 5V 18 294/5V 19 27 (2020 III Nr. 3)\nRegeste:\nWar die gesundheitliche Einschränkung zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend, so dass die während der Arbeitslosigkeit bestehende Leistungsfähigkeit derjenigen vor der Arbeitslosigkeit entspricht und sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bereits im Lohn niedergeschlagen hat, besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 40b AVIV. | Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 23 Abs. 1 AVIV, Art. 15 Abs. 3 AVIV, Art. 37 Abs. 1 AVIV, Art. 37 Abs. 2 AVIV, Art. 40b AVIV. | Arbeitslosenversicherung\n\n Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (zum Ganzen: BGer-Urteil 8C_791/2016 vom 27.1.2017 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 3.6 Grundlage der Arbeitslosenentschädigung bildet der ungekürzte versicherte Verdienst. Die nicht offensichtlich vermittlungsunfähige versicherte Person gilt bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig und braucht daher keine Einschränkung ihres Taggeldanspruchs (wegen Arbeitsunfähigkeit, unter dem Titel des anrechenbaren Arbeitsausfalles) hinzunehmen (vgl. BGE 136 V 195 E. 7.4). Der versicherte Verdienst nach Art. 40b AVIV wird dann berichtigt, wenn das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 140 V 89 E. 5.3), wobei grundsätzlich erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades bildet (BGE 142 V 380 E. 5.5). Die Vorleistung der Arbeitslosenversicherung steht schliesslich in Korrelation mit der Rückerstattungspflicht der versicherten Person im Ausmass der allenfalls später festgestellten Erwerbsunfähigkeit (Art. 95 Abs. 1bis AVIG; BGer-Urteil 8C_791/2016 vom 27.1.2017 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 4. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2018 (Verfahren 5V 18 294) war hauptsächlich der versicherte Verdienst ab 1. März 2018. Zum Zeitpunkt des betreffenden Einspracheentscheids stand der Invaliditätsgrad seitens der Invalidenversicherung noch nicht fest, weshalb sich der versicherte Verdienst unter dem Aspekt der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung zu berechnen hatte. Der Beschwerdeführer beantragte diesbezüglich sinngemäss, dass sein versicherter Verdienst aufgrund des bei der B AG generierten Lohnes und eines seiner Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Pauschalansatzes berechnet werde. Mit dem vom Beschwerdeführer akzeptierten Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 17. September 2018 fiel der Schwebezustand hinsichtlich seines Anspruchs auf IV-Leistungen aber dahin, so dass sich nunmehr auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung definitiv bestimmen lässt. Ein gerichtlicher Entscheid über die Vorleistungspflicht wird somit hinfällig. Mit anderen Worten erweist sich die Beschwerde vom 22. August 2018 (Verfahren 5V 18 294), was die Vorleistungspflicht anbetrifft, als gegenstandslos. Das Verfahren 5V 18 294 ist demnach insoweit zufolge eines dahingefallenen Rechtsschutzinteresses als erledigt zu erklären (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; § 109 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin setzte in einem ersten Schritt den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers auf Fr. 2'438.-- fest. Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. September 2018 dem Versicherten ab 1. September 2012 eine ganze und ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % in Aussicht gestellt und der Beschwerdeführer auch keine Einwände gegen den Vorbescheid vorgebracht hatte, reduzierte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ab 1. Oktober 2018 auf Fr. 1'609.--. Die Verwaltung beruft sich dabei auf Art. 40b AVIV, während der Versicherte die Anwendung dieser Norm rügt; es seien die Voraussetzungen von Art. 40b AVIV nicht erfüllt, weil die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eingetreten sei. 5.2. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich als nicht rechtens. Tritt eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit, welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aber Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst darstellt, muss in diesen Fällen eine Anpassung nach Art. 40b AVIV erfolgen. Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinn von Art. 40b AVIV liegt also dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 135 V 185 E. 7.2; E. 3.5 hievor). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, trat die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im vorliegenden Fall aber weder unmittelbar vor noch während der Arbeitslosigkeit ein. Es"}