{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-294-5V-19-27_2019-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10774", "Checksum": "1bd40b4c59e64307e655eb03698c49d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 294/5V 19 27", "2020 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 28.10.2019 5V 18 294/5V 19 27 (2020 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 28.10.2019 5V 18 294/5V 19 27 (2020 III Nr. 3)\nRegeste:\nWar die gesundheitliche Einschränkung zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend, so dass die während der Arbeitslosigkeit bestehende Leistungsfähigkeit derjenigen vor der Arbeitslosigkeit entspricht und sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bereits im Lohn niedergeschlagen hat, besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 40b AVIV. | Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 23 Abs. 1 AVIV, Art. 15 Abs. 3 AVIV, Art. 37 Abs. 1 AVIV, Art. 37 Abs. 2 AVIV, Art. 40b AVIV. | Arbeitslosenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A. Der 1963 geborene A war seit dem 1. Juli 2014 bei der B AG als Vermessungszeichner bzw. Geomatiker in einem 50 %-Pensum angestellt. Die B AG kündigte am 6. Dezember 2017 das Arbeitsverhältnis mit A per 28. Februar 2018. Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2018 stellte die IV Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) ab 1. Juni 2012 den Anspruch auf eine bis am 30. April 2013 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht. Hiergegen brachte A Einwände vor. Am 23. Februar 2018 meldete er sich sodann zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenkasse an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Schreiben vom 4. April 2018 zeigte A an, er sei mit der Abrechnung nicht einverstanden und verlangte eine Verfügung. Nach entsprechender Rückfrage seitens der Arbeitslosenkasse vom 12. April 2018 und einer weiteren Eingabe von A vom 25. April 2018 verfügte die Arbeitslosenkasse am 4. Mai 2018, dass der Taggeldhöchstanspruch innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1.3.2018 bis 29.2.2019) ab 1. März 2018 auf 400 und ab 1. Dezember 2018 auf 520 Taggelder festgesetzt bzw. ab diesem Datum um 120 Taggelder erhöht werde. Ferner betrage der versicherte Verdienst ab dem 1. März 2018 Fr. 2'438.--. Gegen diese Verfügung erhob A Einsprache, indem er das Schreiben vom 25. April 2018 nochmals der Arbeitslosenkasse – mit dem Hinweis auf die betreffende Verfügung – zukommen liess (Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 22.5.2018). Seine Einsprache ergänzte er mit Schreiben vom 30. Mai 2018. In der Folge liess A am 16. Juli 2018 der Arbeitslosenkasse eine weitere Eingabe zukommen, welche am 20. Juli 2018 beantwortet wurde. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. August 2018 (Verfahren 5V 18 294) beantragte A die Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2018 und des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2018; die Arbeitslosenkasse habe ihm Vorleistungen in vollem Umfang zu gewähren und rückwirkend auszuzahlen. Die Arbeitslosenkasse beantragte vernehmlassend die Beschwerdeabweisung. C. Die IV-Stelle kündigte am 17. September 2018 an, ab 1. September 2012 eine ganze und ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % – auszurichten (Vorbescheid vom 17.9.2018). Gleichentags forderte A die Arbeitslosenkasse erneut zu Vorleistungen auf. Mit Schreiben vom 18. September 2018 teilte die Arbeitslosenkasse alsdann mit, sollte A mit dem Vorbescheid vom 17. September 2018 einverstanden sein, so hätte dies zur Konsequenz, dass die Arbeitslosenkasse nicht mehr vorleistungspflichtig wäre und sich deshalb der versicherte Verdienst auf Fr. 1'609.-- verringern würde. Andernfalls – d.h. falls A sich mit dem Vorbescheid nicht einverstanden erklärte – bliebe es vorerst beim versicherten Verdienst von Fr. 2'438.--. A liess durch die Procap beantragen, es sei weiterhin von einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 2'438.-- auszugehen (Schreiben vom 1.10.2018), woraufhin die Arbeitslosenkasse ihre Auffassung mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 nochmals verdeutlichte. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 teilte die Arbeitslosenkasse sodann mit, da A den Vorbescheid der IV-Stelle angenommen habe, betrage seine Resterwerbsfähigkeit nun 33 %, weshalb der versicherte Verdienst sich ab 1. Oktober 2018 auf Fr. 1'609.-- reduziere. In seinem Schreiben vom 22. Oktober 2018 hielt A an seinem Standpunkt fest. Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 7. November 2018 im Sinn ihres Vorbescheids. Die Arbeitslosenkasse ihrerseits bestätigte am 15. November 2018 ihren Entscheid, ab dem 1. Oktober 2018 den versicherten Verdienst auf Fr. 1'609.-- herabzusetzen, derweil A am 12. November 2018 gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2018 Einsprache erhob. Mit Verfügung vom 16. November 2018 machte die Arbeitslosenkasse eine Rückforderung von zu viel ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 4'280.50 geltend. In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 12. November 2018 ab. Gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. November 2018 liess A am 11. Dezember 2018 Einsprache erheben. Das Verfahren betreffend die Rückforderung sistierte die Arbeitslosenkasse solange, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege. D. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Januar 2019 (Verfahren 5V 19 27) liess A die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2018 beantragen. Der versicherte Verdienst sei auf mindestens Fr. 2'438.-- festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung auch dieser Beschwerde. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG)"}