6. Da nach dem Gesagten bereits der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden von Fr. 2'628.40 zu verneinen ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Verschulden und Verjährung). |