Dies verkennt die Beschwerdegegnerin, setzt sie sich doch weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 noch in der Vernehmlassung mit dem Zeitpunkt des Eintritts des von ihr geltend gemachten Schadens und der damit einhergehenden Konsequenz, wonach es in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers am erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt, auseinander; dies, obwohl sie wie zuvor erwähnt selber davon ausging, dass der Schaden bereits am 23. Januar 2017 eingetreten ist. 6.