3/02 vom 4.7.2002 E. 2b). Damit fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden, womit eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers entfällt. Dies verkennt die Beschwerdegegnerin, setzt sie sich doch weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 noch in der Vernehmlassung mit dem Zeitpunkt des Eintritts des von ihr geltend gemachten Schadens und der damit einhergehenden Konsequenz, wonach es in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers am erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt, auseinander;