Denn vom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge (vgl. vorstehende E. 3.2.2) gibt es Ausnahmen. So besteht mangels Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der – wie vorliegend – wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war (BGE 119 V 401 E. 4b-c; vgl. auch Reichmuth, a.a.O., N 277 mit zahlreichen Hinweisen). Diese faktische Zahlungsunfähigkeit der B GmbH in Bezug auf den Schaden von Fr. 2'628.40 ist zufolge des Verlustscheins vom 23. Januar 2017 ausgewiesen.