Der Schaden, den die Ausgleichskasse im vorliegenden Verfahren geltend macht, ist nach dem Gesagten am 23. Januar 2017 eingetreten. Damit erfolgte der Schadenseintritt knapp sechs Monate vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in die B GmbH als formelles Organ, trat dieser der Gesellschaft doch erst am 19. Juli 2017 bei. Dies führt entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse dazu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der subsidiären Organhaftung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG nicht für den Schaden von Fr. 2'628.40 belangt werden kann. Denn vom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge (vgl. vorstehende E. 3.2.2) gibt es Ausnahmen.