115 SchKG N 3). Mithin ist der Schaden, den die Ausgleichskasse im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins, folglich am 23. Januar 2017, entstanden (vgl. vorstehende E. 4.1.2). Hiervon schien auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, nahm sie doch in der Schadenersatzverfügung vom 25. Januar 2018 darauf Bezug und führte aus, sie habe zufolge dieses Verlustscheins davon ausgehen müssen, dass die von der B GmbH geschuldeten Beiträge nicht mehr eingefordert werden könnten und der Ausgleichskasse ein Schaden von Fr. 2'628.40 entstehe.