Dies wird denn auch von keiner der Parteien bestritten. Die Pfändungsurkunde vom 23. Januar 2017 enthält weiter den Hinweis, dass bei der Schuldnerin kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen habe gepfändet werden können. Damit bildet die Pfändungsurkunde den definitiven Verlustschein im Sinn von Art. 149 SchKG (vgl. Zondler, in: Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG [Hrsg. Kren Kostkiewicz/Vock], 4. Aufl. 2017, Art. 115 SchKG N 3).