Hiervon zog die Ausgleichskasse eine Gutschrift von Fr. 335.-- ab, welche sich aus einer von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung gemäss der Jahresabrechnung vom 17. März 2017 (Abrechnungsperiode 1.1.-31.12.2016) im Betrag von Fr. 313.-- sowie der Rückverteilung der CO2-Abgabe im Umfang von Fr. 22.-- ergibt. Daraus resultiert der von der Ausgleichskasse eingeforderte Schaden im Betrag von Fr. 2'628.40. Die Höhe der Schadenersatzforderung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4.2.2. Zu prüfen bleibt, in welchem Zeitpunkt dieser Schaden eingetreten ist: Den Akten lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen,