O., N 331 ff. und 341). Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden ist und die Ausgleichskasse damit vollständig zu Verlust kommt. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann.