O., N 275 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht grundsätzlich auch für diejenigen Beiträge haftet, die im Zeitpunkt seines Eintritts in die formelle Organstellung bereits aufgelaufen waren. 4. 4.1. 4.1.1. Weitere Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der Ausgleichskasse Beiträge entgehen, die ihr gesetzlich zustehen. Als Schadenselemente gelten dabei nicht nur die entgangenen Beiträge gemäss AHVG, sondern auch diejenigen gemäss IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; SR 831.20), EOG (Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft;