Damit entfällt aber seine Haftung für die der Ausgleichskasse entgangenen Lohnbeiträge nicht ohne weiteres. Zwar haftet eine Person nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, N 256 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).