Damit macht er sinngemäss geltend, dass es sich bei der Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse um Lohnbeiträge handle, die vor seinem Eintritt in die B GmbH angefallen seien. 3.2.2. Der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Schadenersatzverfügung vom 25. Januar 2018 kann entnommen werden, dass die Ausgleichskasse entgangene Lohnbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2016 fordert. Unbestritten war der Beschwerdeführer zu dieser Zeit weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der B GmbH. Damit entfällt aber seine Haftung für die der Ausgleichskasse entgangenen Lohnbeiträge nicht ohne weiteres.