Damit kam dem Beschwerdeführer bei der B GmbH ab diesem Zeitpunkt formelle Organstellung zu, was von ihm soweit auch nicht bestritten wird. 3.2. 3.2.1. Hingegen bringt er beschwerdeweise vor, dass C, ausgeschiedener Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH, die Lohnbeiträge in der Zeit vor seinem Eintritt in das Unternehmen am 19. Juli 2017 nicht bezahlt habe und er von den ausstehenden Beiträgen keine Kenntnis gehabt habe. Damit macht er sinngemäss geltend, dass es sich bei der Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse um Lohnbeiträge handle, die vor seinem Eintritt in die B GmbH angefallen seien.