Schliesslich wurde die Gesellschaft von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die von der B GmbH nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 2'628.40 ersatzpflichtig ist. 2. 2.1. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Schaden, der auf dem Weg von Art.