Mithin tritt der Schaden bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins ein. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A war ab dem 19. Juli 2017 einzelzeichnungsberechtigter (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH. Am 23. Januar 2017 wurde der Ausgleichskasse, bei welcher die B GmbH als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, ein Verlustschein für unbezahlte Akontorechnungen ausgestellt. In der Folge forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 25. Januar 2018 von A Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 2'628.40 für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge.