So besteht mangels Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war. Die faktische Zahlungsunfähigkeit ist dabei mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, ausgewiesen. Denn dieser Verlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Mithin tritt der Schaden bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins ein.