{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-268_2019-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10772", "Checksum": "f18c46a88bf4ce1d2b2b42a761a4cabb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 268", "2020 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.10.2019 5V 18 268 (2020 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen. 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Abteilung 08.10.2019 5V 18 268 (2020 III Nr. 1)\nRegeste:\nVom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen. So besteht mangels Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war. Die faktische Zahlungsunfähigkeit ist dabei mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, ausgewiesen. Denn dieser Verlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Mithin tritt der Schaden bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins ein. | Art. 52 AHVG; Art. 115 Abs. 1 SchKG, Art. 149 SchKG. | AHV-Schadenersatz\n\n Akten stützen: Gemäss der Akontorechnung vom 11. März 2016 schuldet die B GmbH für die Monate Januar bis März 2016 Beiträge inkl. Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 2'472.90. Die Mahngebühren von Fr. 40.-- sind sodann der gesetzlichen Mahnung vom 6. Mai 2016 zu entnehmen. Die Betreibungskosten von total Fr. 352.-- setzen sich aus den Betreibungskosten von Fr. 125.30 und den Pfändungskosten im Betrag von Fr. 226.70 zusammen. Schliesslich sind auch die Verzugszinsen von Fr. 98.50 ausgewiesen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2'963.40 ergibt. Hiervon zog die Ausgleichskasse eine Gutschrift von Fr. 335.-- ab, welche sich aus einer von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung gemäss der Jahresabrechnung vom 17. März 2017 (Abrechnungsperiode 1.1.-31.12.2016) im Betrag von Fr. 313.-- sowie der Rückverteilung der CO2-Abgabe im Umfang von Fr. 22.-- ergibt. Daraus resultiert der von der Ausgleichskasse eingeforderte Schaden im Betrag von Fr. 2'628.40. Die Höhe der Schadenersatzforderung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4.2.2. Zu prüfen bleibt, in welchem Zeitpunkt dieser Schaden eingetreten ist: Den Akten lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass der Ausgleichskasse am 23. Januar 2017 für einen Betrag von gesamthaft Fr. 2'963.40 eine Pfändungsurkunde gemäss Art. 115 SchKG ausgestellt wurde, wobei als Schuldnerin die B GmbH aufgeführt ist. Der ungedeckt gebliebene Betrag von Fr. 2'963.40 ist dabei sowohl in Bezug auf die einzelnen Elemente wie auch in masslicher Hinsicht (jedoch noch vor Abzug der Gutschrift von Fr. 335.--) mit der mittels Schadenersatzverfügung vom 25. Januar 2018 geltend gemachten Forderung identisch. Dies wird denn auch von keiner der Parteien bestritten. Die Pfändungsurkunde vom 23. Januar 2017 enthält weiter den Hinweis, dass bei der Schuldnerin kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen habe gepfändet werden können. Damit bildet die Pfändungsurkunde den definitiven Verlustschein im Sinn von Art. 149 SchKG (vgl. Zondler, in: Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG [Hrsg. Kren Kostkiewicz/Vock], 4. Aufl. 2017, Art. 115 SchKG N 3). Mithin ist der Schaden, den die Ausgleichskasse im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins, folglich am 23. Januar 2017, entstanden (vgl. vorstehende E. 4.1.2). Hiervon schien auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, nahm sie doch in der Schadenersatzverfügung vom 25. Januar 2018 darauf Bezug und führte aus, sie habe zufolge dieses Verlustscheins davon ausgehen müssen, dass die von der B GmbH geschuldeten Beiträge nicht mehr eingefordert werden könnten und der Ausgleichskasse ein Schaden von Fr. 2'628.40 entstehe. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Ausgleichskasse demnach auch bereits am 23. Januar 2017 Kenntnis vom genannten Schaden erhielt (vgl. vorstehende E. 4.1.2). 5. Der Schaden, den die Ausgleichskasse im vorliegenden Verfahren geltend macht, ist nach dem Gesagten am 23. Januar 2017 eingetreten. Damit erfolgte der Schadenseintritt knapp sechs Monate vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in die B GmbH als formelles Organ, trat dieser der Gesellschaft doch erst am 19. Juli 2017 bei. Dies führt entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse dazu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der subsidiären Organhaftung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG nicht für den Schaden von Fr. 2'628.40 belangt werden kann. Denn vom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge (vgl. vorstehende E. 3.2.2) gibt es Ausnahmen. So besteht mangels Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der – wie vorliegend – wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war (BGE 119 V 401 E. 4b-c; vgl. auch Reichmuth, a.a.O., N 277 mit zahlreichen Hinweisen). Diese faktische Zahlungsunfähigkeit der B GmbH in Bezug auf den Schaden von Fr. 2'628.40 ist zufolge des Verlustscheins vom 23. Januar 2017 ausgewiesen. Doch auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass am 7. Februar 2018, und damit nur knapp sieben Monate nach dem Eintritt des Beschwerdeführers, der Konkurs über die B GmbH eröffnet und schliesslich mangels Aktiven eingestellt wurde, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Unternehmen im Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in die Organstellung bereits zahlungsunfähig war (vgl. hierzu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich AK.2014.00008 vom 9.7.2015 E. 6.4; vgl. weiter auch EVG-Urteil H 3/02 vom 4.7.2002 E. 2b). Damit fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden, womit eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers entfällt. Dies verkennt die Beschwerdegegnerin, setzt sie sich doch weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 noch in der Vernehmlassung mit dem"}