{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-268_2019-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10772", "Checksum": "f18c46a88bf4ce1d2b2b42a761a4cabb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 268", "2020 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.10.2019 5V 18 268 (2020 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen. 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Abteilung 08.10.2019 5V 18 268 (2020 III Nr. 1)\nRegeste:\nVom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen. So besteht mangels Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war. Die faktische Zahlungsunfähigkeit ist dabei mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, ausgewiesen. Denn dieser Verlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Mithin tritt der Schaden bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins ein. | Art. 52 AHVG; Art. 115 Abs. 1 SchKG, Art. 149 SchKG. | AHV-Schadenersatz\n\n die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2016 fordert. Unbestritten war der Beschwerdeführer zu dieser Zeit weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der B GmbH. Damit entfällt aber seine Haftung für die der Ausgleichskasse entgangenen Lohnbeiträge nicht ohne weiteres. Zwar haftet eine Person nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, N 256 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Allerdings tritt – worauf auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht hinweist – das Organ mit der Übernahme einer Organfunktion nicht nur in die Verantwortung für die laufenden, sondern auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beiträge ein. Es ist die Pflicht des zuständigen Organs sowohl für die Bezahlung der laufenden Beiträge als auch für die Begleichung bereits entstandener Abgaben besorgt zu sein (BGE 119 V 401 E. 4d, Reichmuth, a.a.O., N 275 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht grundsätzlich auch für diejenigen Beiträge haftet, die im Zeitpunkt seines Eintritts in die formelle Organstellung bereits aufgelaufen waren. 4. 4.1. 4.1.1. Weitere Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der Ausgleichskasse Beiträge entgehen, die ihr gesetzlich zustehen. Als Schadenselemente gelten dabei nicht nur die entgangenen Beiträge gemäss AHVG, sondern auch diejenigen gemäss IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; SR 831.20), EOG (Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft; SR 834.1), AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; SR 837.0) und FamZG (Bundesgesetz über die Familienzulagen; SR 836.2). Weitere Schadenselemente sind die Verzugszinsen auf rückständigen Beiträgen, welche gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 41bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) geschuldet sind, sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren und Betreibungskosten (vgl. dazu ausführlich Reichmuth, a.a.O., N 368 ff., 391 f. und 406 ff.). 4.1.2. In zeitlicher Hinsicht gilt der Schaden dabei nach der Rechtsprechung als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 111 V 172 E. 3a). Aus rechtlichen Gründen tritt der Schaden zufolge Verwirkung, insbesondere bei fehlender Lohndeklaration, ein. Im zweiten Fall trifft dies hingegen dann zu, wenn die Beiträge infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr oder nur mehr teilweise im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV erhältlich gemacht werden können (Reichmuth, a.a.O., N 331 ff. und 341). Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden ist und die Ausgleichskasse damit vollständig zu Verlust kommt. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins hinweg einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Weg (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c). Mit der Zustellung des definitiven Verlustscheins an die Ausgleichskasse wird auch die Schadenskenntnis angenommen (BGE 131 V 425 E. 3.1 und 5.3; vgl. Reichmuth, a.a.O., N 829; grundsätzlich zur relativen zweijährigen und absoluten fünfjährigen Verjährungsfrist vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). 4.2. 4.2.1. Der von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schaden im Betrag von Fr. 2'628.40 und seine Zusammensetzung können der Schadenersatzverfügung vom 25. Januar 2018 entnommen werden. Demnach fordert die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache entgangene AHV/IV/EO-Lohnbeiträge von Fr. 1'793.70, Verwaltungskosten auf diesen Lohnbeiträgen von Fr. 39.45, ALV-Beiträge von Fr. 384.90, Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) von Fr. 253.65 sowie Beiträge an die FAK Arbeitslosenhilfsfonds von Fr. 1.20 (Hauptforderung total Fr. 2'472.90). Weiter sind Mahngebühren von Fr. 40.--, Betreibungskosten von Fr. 352.-- und Verzugszinsen von Fr. 98.50 aufgelistet. Abzüglich einer Gutschrift von Fr. 335.-- ergibt sich damit das Total von Fr. 2'628.40. Die Höhe und Zusammensetzung dieser Schadenersatzforderung lässt sich mit den aufgelegten"}