{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-268_2019-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10772", "Checksum": "f18c46a88bf4ce1d2b2b42a761a4cabb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 268", "2020 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.10.2019 5V 18 268 (2020 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen. 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Abteilung 08.10.2019 5V 18 268 (2020 III Nr. 1)\nRegeste:\nVom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen. So besteht mangels Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war. Die faktische Zahlungsunfähigkeit ist dabei mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, ausgewiesen. Denn dieser Verlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Mithin tritt der Schaden bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins ein. | Art. 52 AHVG; Art. 115 Abs. 1 SchKG, Art. 149 SchKG. | AHV-Schadenersatz\n\n\n| Entscheid: | A war ab dem 19. Juli 2017 einzelzeichnungsberechtigter (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH. Am 23. Januar 2017 wurde der Ausgleichskasse, bei welcher die B GmbH als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, ein Verlustschein für unbezahlte Akontorechnungen ausgestellt. In der Folge forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 25. Januar 2018 von A Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 2'628.40 für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen erhob A Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Juli 2018 abwies. In der Zwischenzeit war am 7. Februar 2018 über die B GmbH der Konkurs eröffnet und mit Entscheid vom 9. Mai 2018 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden. Schliesslich wurde die Gesellschaft von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die von der B GmbH nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 2'628.40 ersatzpflichtig ist. 2. 2.1. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Schaden, der auf dem Weg von Art. 52 AHVG geltend gemacht wird, besteht darin, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es, dass die Beitragsforderung verwirkt ist oder sei es, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig (Konkurseröffnung oder Ausstellung eines definitiven Verlustscheines) geworden ist (BGE 134 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe und die mit der Geschäftsführung befassten Personen in Anspruch genommen werden, da nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis die Organe des Arbeitgebers haften, wenn der Arbeitgeber als juristische Person die AHV-Beiträge nicht bezahlt (BGE 132 III 523 E. 4.5, 129 V 11; vgl. auch Art. 52 Abs. 2 AHVG). Als handelnde Organe gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person gegen aussen vertreten (formelle Organe), sowie Personen, welche Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (faktische Organe). 2.2. Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Sozialversicherungsträger und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3. 3.1. Eine subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers gegenüber der Ausgleichskasse kommt wie in vorstehender E. 2.1 erwähnt nur dann in Betracht, wenn er bei der B GmbH im massgeblichen Zeitraum als formelles oder faktisches Organ tätig war. Dem Internetauszug des Handelsregisters des Kantons Luzern lässt sich hierzu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der B GmbH ab 19. Juli 2017 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung fungierte. Damit kam dem Beschwerdeführer bei der B GmbH ab diesem Zeitpunkt formelle Organstellung zu, was von ihm soweit auch nicht bestritten wird. 3.2. 3.2.1. Hingegen bringt er beschwerdeweise vor, dass C, ausgeschiedener Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH, die Lohnbeiträge in der Zeit vor seinem Eintritt in das Unternehmen am 19. Juli 2017 nicht bezahlt habe und er von den ausstehenden Beiträgen keine Kenntnis gehabt habe. Damit macht er sinngemäss geltend, dass es sich bei der Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse um Lohnbeiträge handle, die vor seinem Eintritt in die B GmbH angefallen seien. 3.2.2. Der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Schadenersatzverfügung vom 25. Januar 2018 kann entnommen werden, dass die Ausgleichskasse entgangene Lohnbeiträge für"}