{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-268_2019-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10772", "Checksum": "f18c46a88bf4ce1d2b2b42a761a4cabb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 268", "2020 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.10.2019 5V 18 268 (2020 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen. So besteht mangels Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war. Die faktische Zahlungsunfähigkeit ist dabei mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, ausgewiesen. Denn dieser Verlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Mithin tritt der Schaden bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins ein. | Art. 52 AHVG; Art. 115 Abs. 1 SchKG, Art. 149 SchKG. | AHV-Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:48", "Checksum": "e400b45eb9f7fb8dfbfc95c473d670b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.10.2019 5V 18 268 (2020 III Nr. 1)\nRegeste:\nVom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen. So besteht mangels Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war. Die faktische Zahlungsunfähigkeit ist dabei mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, ausgewiesen. Denn dieser Verlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Mithin tritt der Schaden bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins ein. | Art. 52 AHVG; Art. 115 Abs. 1 SchKG, Art. 149 SchKG. | AHV-Schadenersatz\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | AHV-Schadenersatz |\n| Entscheiddatum: | 08.10.2019 |\n| Fallnummer: | 5V 18 268 |\n| LGVE: | 2020 III Nr. 1 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 52 AHVG; Art. 115 Abs. 1 SchKG, Art. 149 SchKG. |\n| Leitsatz: | Vom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen. So besteht mangels Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war. Die faktische Zahlungsunfähigkeit ist dabei mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, ausgewiesen. Denn dieser Verlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Mithin tritt der Schaden bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins ein. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}