15. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschränkung der maximalen Taxpauschale auf Fr. 140.--, welche im Rahmen der Ermittlung der Ergänzungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 LU-ELG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LU-ELV angerechnet wird, aufgrund des Gesagten nicht mit der Sicherung des durch das ELG gewährten Existenzminimums vereinbart werden kann, weshalb diese Regelung hier nicht anzuwenden ist. Der angefochtene Entscheid ist dahingehend zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs ab Heimeintritt (…) bis zu dem von der Vorinstanz zu ermittelnden Zeitpunkt (vgl. E. 14) eine Tagestaxe von Fr. 168.--, danach eine solche von Fr. 158.-- anzurechnen ist. In diesem Sinn ist die Sache zur weiteren Klärung zurückzuweisen. |