Ab diesem Zeitpunkt ist ihm dann nur noch eine Tagestaxe von Fr. 158.-- für ein Pflegebett in einem Doppelzimmer anzurechnen. 15. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschränkung der maximalen Taxpauschale auf Fr. 140.--, welche im Rahmen der Ermittlung der Ergänzungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 LU-ELG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LU-ELV angerechnet wird, aufgrund des Gesagten nicht mit der Sicherung des durch das ELG gewährten Existenzminimums vereinbart werden kann, weshalb diese Regelung hier nicht anzuwenden ist.