Damit bestand keine grosse Auswahl an Pflegebetten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei seinem Eintritt ins Pflegeheim kein Bett in einem Doppelzimmer zur Verfügung gestanden habe, was seitens der Vorinstanz nicht bestritten wird und aufgrund der Auslastungszahlen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Es ist daher an der Beschwerdegegnerin, abzuklären, ab wann der Beschwerdeführer tatsächlich in ein Doppelzimmer im Betagtenzentrum B hätte umziehen können. Ab diesem Zeitpunkt ist ihm dann nur noch eine Tagestaxe von Fr. 158.-- für ein Pflegebett in einem Doppelzimmer anzurechnen.