14. Allerdings ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGer-Urteil 9C_787/2011 vom 20. April 2012 davon ausging, dass ein Einzelzimmerzuschlag nicht für die Berechnung der Ergänzungsleistungen anrechenbar sei (E. 4.2 mit weiteren Verweisen). In diesem Sinn ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tagestaxe von Fr. 168.-- um Fr. 10.-- (Reduktion 2er-Zimmer) zu reduzieren. Wie jedoch bereits festgestellt, betrug die Auslastung der Pflegebetten im Kanton Luzern im Jahr 2017 97 % und im Jahr 2018 98 %. Damit bestand keine grosse Auswahl an Pflegebetten.