Inwiefern und inwieweit diese Ausführungen auch für andere Ergänzungsleistungsbezüger respektive den für sie zu berücksichtigenden Tagesansatz bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen Gültigkeit haben, ist im vorliegenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle nicht zu entscheiden (vgl. vorstehende E. 3.1). 14. Allerdings ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGer-Urteil 9C_787/2011 vom 20. April 2012 davon ausging, dass ein Einzelzimmerzuschlag nicht für die Berechnung der Ergänzungsleistungen anrechenbar sei (E. 4.2 mit weiteren Verweisen).