Sie macht denn auch wie erwähnt nicht geltend, die über Fr. 140.-- pro Tag liegende Taxe sei auf unnötigen Luxus zurückzuführen. Damit ist im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung für den Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – bei den Ausgaben die Tagestaxe von Fr. 168.-- einzusetzen. Inwiefern und inwieweit diese Ausführungen auch für andere Ergänzungsleistungsbezüger respektive den für sie zu berücksichtigenden Tagesansatz bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen Gültigkeit haben, ist im vorliegenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle nicht zu entscheiden (vgl. vorstehende E. 3.1).