13.4. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass die maximale Tagessatzgrenze für Unterkunft und Betreuung von Personen in Alters- oder Pflegeheimen von Fr. 140.-- gemäss § 1 Abs. 1 LU-ELV bei der Berechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs nicht zur Anwendung kommen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Betagtenzentrum B in Rechnung gestellte Tagespauschale von Fr. 168.-- überhöht ist. Dies zeigt der vorgenommene Quervergleich (E. 9.5 und E. 10.4): Mit dem Tagessatz von Fr. 168.-- für das vom Beschwerdeführer bewohnte Zimmer gehört das Betagtenzentrum B in Z zum günstigsten Viertel der Ansätze aller Pflegeheime der Planungsregion Luzern.