10 Abs. 2 ELG nicht, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht zu einer Sozialhilfebedürftigkeit führen darf, da die strittigen Normen im Fall des Beschwerdeführers zu einer rascheren Vermögensabnahme und dadurch unweigerlich zu einer nicht gewünschten Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Sozialhilfe führt. In diesem Sinn unterläuft die Beschränkung der anrechenbaren Tagestaxe auf Fr. 140.-- im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen das vom ELG garantierte Existenzminimum des Beschwerdeführers in der Planungsregion Luzern, der das Betagtenzentrum B angehört, erheblich. 13.4.