O., S. 193 f.). Die vorfrageweise zu überprüfende Regelung im Kanton Luzern höhlt den bundesrechtlich festgelegten maximalen Vermögensverzehr wie auch die ebenfalls bundesrechtlich bestimmte Vermögensfreigrenze aus. Damit aber erfüllt der Kanton die Vorgabe von Art. 10 Abs. 2 ELG nicht, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht zu einer Sozialhilfebedürftigkeit führen darf, da die strittigen Normen im Fall des Beschwerdeführers zu einer rascheren Vermögensabnahme und dadurch unweigerlich zu einer nicht gewünschten Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Sozialhilfe führt.