Auch wenn die Kantone über einen gewissen Spielraum in der Ausgestaltung der Pflegeheimfinanzierung (Objekt- versus Subjektfinanzierung; Auferlegung besonderer Rechnungslegungspflichten) verfügen, bewegen sie sich dennoch im Rahmen der durch Bundesrecht bestimmten Schranken des ELG. Sie haben diese, insbesondere die Regelung des maximalen Vermögensverzehrs sowie die festgelegte Vermögensfreigrenze, zu respektieren und können bei unabdingbaren, ausgewiesenen Kosten für die Existenzsicherung nicht in diese eingreifen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 193 f.).