2,3 %) der Pflegebetten durch eine Tagestaxe von Fr. 140.-- abgedeckt. Jeder Betrag darüber, der auf realen, ausgewiesenen und nachvollziehbaren (weil nicht einem überhöhten Standard geschuldeten) Kosten beruht, greift damit, wie der Beschwerdeführer anschaulich dargelegt hat, zum einen in den im ELG festgelegten maximalen Vermögensverzehr von 20 % (Art. 11 Abs. 2 ELG) ein. Wenn die Vermögensfreigrenze von derzeit noch Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) erreicht ist, greift sie zum andern auch in diese ein. 13.3. Auch wenn die Kantone über einen gewissen Spielraum in der Ausgestaltung der Pflegeheimfinanzierung (Objekt- versus Subjektfinanzierung;