Durch die gewählte Regelung wird somit in das ergänzungsleistungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen. 13.2. Die kantonale Altersplanung geht von fünf Planungsregionen aus und bestimmt die Bettenzahl anhand einer Bedarfsanalyse zum aktuellen und künftigen Bedarf der Wohnbevölkerung. Damit zeigt sich bereits, dass das Argument, der Beschwerdeführer könne sich in ein Heim begeben, bei dem die Tagespauschale die Kosten decke, nicht verfangen kann. Insbesondere in der Planungsregion Luzern, wo der Beschwerdeführer offenbar den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, sind lediglich 2,2 % (resp. 2,3 %) der Pflegebetten durch eine Tagestaxe von Fr. 140.-- abgedeckt.