Es zeigt sich insgesamt, dass die Luzerner Regelung gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die festgelegte maximale anrechenbare Tagestaxe von Fr. 140.-- in den Jahren 2017 und 2018 beruht nicht auf objektiv ermittelten Taxwerten gemäss den heute anwendbaren Vollkostenrechnungen. Sie vermag damit die tatsächlichen Aufenthaltskosten in lediglich 26,5 % (resp. 27,1 %) der auf der Pflegeheimliste figurierenden Pflegebetten zu decken. Für die Planungsregion Luzern reduziert sich dieser Prozentsatz gar auf 2,2 % (resp. 2,3 %; vgl. E. 10.3 f.). Durch die gewählte Regelung wird somit in das ergänzungsleistungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen.