Dem Beschwerdeführer ist zu folgen und die jeweiligen Kostenpositionen sind getrennt zu betrachten. Ansonsten wäre nämlich eine klare Abgrenzung in Bezug auf die Übernahme der Heimkosten nicht mehr möglich. Wäre der Beschwerdeführer in der BESA Stufe 1 oder 2 eingeteilt, so würden sich – folgte man der Argumentation der Beschwerdegegnerin – die abzudeckenden Pensions- und Hotelleriekosten jeweils nur um Fr. 1.75 resp. Fr. 14.25 reduzieren. Dies wiederum liefe der angestrebten Kostentransparenz wie auch der Rechtsgleichheit entgegen. 12.4. Damit ist auch dieser Einwand unbehelflich. 13. 13.1. Es zeigt sich insgesamt, dass die Luzerner Regelung gegen übergeordnetes Recht verstösst.