Somit vermag auch dieser Einwand nicht zu verfangen. 12. 12.1. Schliesslich hält die Beschwerdegegnerin dafür, dass der Kanton Luzern freiwillig auch den Selbstbehalt der Pflegekosten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG von Fr. 21.60 pro Tag für BESA-Stufe 3 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Ausgaben anrechne. 12.2. Die Beschwerdegegnerin weist selbst darauf hin, dass im Zug der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Pflegeleistungen von den Kosten für Pension und Hotellerie klar getrennt sein müssen (Botschaft B 155, a.a.O., S. 34).