in der zweiten Säule und der Ergänzungsleistungs-Bedürftigkeit aufgezeigt oder widerlegt werden könne, und wies darauf hin, dass in der Ergänzungsleistungs-Berechnung ein Vermögensverzicht angerechnet werde (S. 6). Entsprechend wurden diesbezüglich auch keine zusätzlichen Vorschriften im Rahmen der ELG-Reform eingeführt. 11.3.