Ausserdem können sie die Freizügigkeitsleistung für die Finanzierung von Wohneigentum vorbeziehen. Als Folge des ganzen oder teilweisen Kapitalbezugs wird beim Erreichen des Rentenalters keine oder nur eine gekürzte Rente ausgerichtet. Bei der EL-Berechnung werden Renten der zweiten Säule in der effektiven Höhe als Einkommen angerechnet. Bei einem Kapitalbezug wird dagegen in der Regel 1/10 (resp. bei Pflegebedürftigen in Heimen 1/5) des noch vorhandenen Kapitals pro Jahr als Einnahme angerechnet.