Sie macht auch keinen Vermögensverzicht geltend. Wie der Beschwerdeführer darlegt, hat er von dem genannten Vermögen bis zum Heimeintritt gelebt und überdies ist die Auszahlung des BVG-Vermögens gesetzlich vorgesehen und wurde auch mit der neuesten ELG-Reform nicht abgeschafft. 11.2. Leistungen der zweiten Säule werden normalerweise in Rentenform ausgerichtet. Versicherte können jedoch unter gewissen Voraussetzungen die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen oder fordern, dass ihnen ein Viertel des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Ausserdem können sie die Freizügigkeitsleistung für die Finanzierung von Wohneigentum vorbeziehen.