10 Abs. 2 lit. a ELG. Das zeigt, dass die hier vorfrageweise zu überprüfende kantonale Regelung der realen Kostenentwicklung in keiner Weise Rechnung trug. 11. 11.1. Die Vorinstanz macht zusätzlich geltend, dass die Vorgabe von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG lediglich "in der Regel" zu erfüllen sei. Beim Beschwerdeführer könne man jedoch von einer Ausnahme von der Regel ausgehen, da er sich das BVG-Vermögen habe ausbezahlen lassen. Die Beschwerdegegnerin legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern dieser (unbestrittene) Umstand eine Ausnahme von der Regel zu rechtfertigen vermöchte. Sie macht auch keinen Vermögensverzicht geltend.