bundesrechtliche Vermögensfreibetrag gemäss ELG ausgehöhlt würde. Der Beschwerdeführer war bei seinem Heimeintritt 88 Jahre alt. Somit betrug seine mittlere Lebenserwartung nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) 2017 publizierten Sterbetafeln für die Schweiz 2008/2013 4,5 Jahre (TA 9, Männer, S. 55). Folglich zeigt sich aufgrund der kantonalen Regelung der maximal anrechenbaren Tagestaxe von lediglich Fr. 140.--, dass er rein statistisch gesehen unweigerlich zum Sozialhilfebezüger wird, auch wenn er bei Heimeintritt noch über den gesamten Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.-- gemäss ELG verfügt hätte.